Rechtsbehelfe
Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und zuständigen Behörden
Im Folgenden bietet EAP-Steiermark Informationen zu allgemein verfügbaren Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln im Falle von Streitigkeiten zwischen den Dienstleistungserbringern und den zuständigen Behörden in Verwaltungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bzw dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde bzw. gegen einen Mandatsbescheid eine Vorstellung zulässig. Die Beschwerde bzw. Vorstellung ist binnen vier bzw. zwei Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern
Im Folgenden bietet EAP-Steiermark Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern und -empfängerinnen/empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringerinnen/Dienstleistungserbringern.
Im Beschwerdemanagement nicht lösbare Streitfälle
(zwischen Dienstleisterinnen/Dienstleister und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger bzw. Geschädigten)
Kommt es zu Streitigkeiten zwischen Dienstleisterinnen/Dienstleistern und Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfängern über die Erbringung der Dienstleistung, das zu bezahlende Entgelt oder Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie allfällige Schäden Dritter, so haben darüber (weil es sich um privatrechtliche Streitfälle handelt) die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zu entscheiden.
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht einzubringen. Welches Gericht international zuständig ist und welches nationale Recht zur Anwendung kommt bestimmt in erster Linie das Gemeinschaftsrecht (Verordnung (EG) Nummer 44/2001 in der geltenden Fassung, Verordnung (EG) Nummer 593/2008, Verordnung (EG) Nummer 864/2007).
Welches Gericht ist in Österreich zuständig?
Die Gerichtsbarkeit in Zivilrechtsangelegenheiten wird durch die Bezirksgerichte, das Bezirksgericht in Handelssachen Wien, die Landesgerichte, das Handelsgericht Wien, das Arbeits- und Sozialgericht Wien, die Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof ausgeübt.
Hinweis: Es gibt in Österreich derzeit 128 Bezirksgerichte (einschließlich des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien), 20 Landesgerichte und vier Oberlandesgerichte und den Obersten Gerichtshof.
In erster Instanz entscheiden im Regelfall die Bezirksgerichte. Die Landesgerichte und das Handelsgericht Wien entscheiden entweder ebenfalls als Gerichtshöfe erster Instanz oder als Gerichtshöfe zweiter Instanz in Bezug auf die Entscheidungen der Bezirksgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist die letzte Instanz in Zivilrechtsangelegenheiten. Allerdings gibt es Zulassungsbeschränkungen (je nach Streitwert und Entscheidung der Vorinstanzen), sodass nicht in jeder Angelegenheit eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs möglich ist.
Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Für die Zuständigkeit der Gerichte gibt es gesetzlich festgelegte Regeln: Wenn eine Rechtssache in Österreich eingeklagt werden kann, steht schon vor Klagseinbringung fest, welches Gericht und welche Richterin/welcher Richter entsprechend der Geschäftsverteilung des zuständigen Gerichts dafür zuständig ist.
Die sachliche Zuständigkeit umfasst - je nach Aufgabenbereich - die Verteilung auf unterschiedliche Gerichte (zum Beispiel Landes- oder Bezirksgericht).
Die örtliche Zuständigkeit regelt die räumliche Zuständigkeit unter gleichartigen Gerichten (zum Beispiel zwischen Landesgericht Korneuburg und Landesgericht Krems an der Donau). In der Regel ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Beklagte/der Beklagte ihren oder seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Der allgemeine Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Beklagten/des Beklagten.
Außerdem gibt es je nach Art des Rechtsstreites besondere Gerichtsstände. Sofern der besondere Gerichtsstand an die Stelle des allgemeinen Gerichtsstandes der Beklagten/ des Beklagten tritt, wird er ausschließlicher Gerichtsstand genannt. Beispiele dafür sind:
- Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
- Verlassenschaftsangelegenheiten
- Streitigkeiten um unbewegliches Gut
- Bestandstreitigkeiten
Zwischen Streitparteien kann auch die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts erster Instanz an einem bestimmten Ort vereinbart werden (vereinbarter Gerichtsstand), wenn dem nicht Detailvorschriften entgegenstehen.
Hinweis: Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) schränkt zugunsten der Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit der freien Wahl des Gerichtsortes ein.
Welche erstinstanzlichen Gerichte gibt es?
In erster Instanz sind im Regelfall die Bezirksgerichte (einschließlich des Bezirksgerichts für Handelssachen in Wien) oder - wenn die Wertgrenze 15.000 Euro übersteigt - die Landesgerichte als Gerichtshöfe erster Instanz zuständig. In Wien gibt es auch das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Handelsgericht Wien.
Einige Rechtssachen werden jedoch auch oberhalb der Wertgrenze an Bezirksgerichten verhandelt. Das sind im Wesentlichen Streitigkeiten über familiäre Verhältnisse und Mietrechtssachen sowie alle Exekutionen.
Weiterführende Informationen
EUR-Lex - Der Zugang zum EU-Recht - http://eur-lex.europa.eu/homepage.html